Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. –vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
2. Alle Angebote und sonstige Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat – unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche – Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat der dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten.
5. Der Auftraggeber wird den Makler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten, er ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
6. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen.
7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrages (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrages von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen oder wenn der Erwerb durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erfolgt. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig.
8. Im Falle eines Vertragsschlusses ist der Makler ermächtigt, die für die Abwicklung des Kaufvertrages erforderlichen persönlichen Daten des Auftraggebers an den jeweiligen Vertragspartner zu übermitteln.
9. Für den Kauf von Immobilien aller Art und die Anmietung von Wohn- oder Gewerbeflächen gilt: Für den Nachweis oder die Vermittlung zahlt der Empfänger des Angebotes – unbeschadet einer Maklerprovision der Gegenseite – bei Erwerb eines Objektes durch ihn oder einen Verwandten unter Einfluss aller Nebenabreden und Ersatzgeschäften, sofern keine einzelvertragliche Vereinbarung geschlossen wird: a) bei Kaufobjekten, wenn es sich um Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen handelt: Eine Maklerprovision von 3 % b) bei allen anderen Kaufobjekten – auch unbebauten Grundstücken 5,8 % c) bei Gewerbevermietungen: Eine Maklerprovision in Höhe der 2,38-fachen mtl. Kaltmiete – jeweils incl. der aktuellen MwSteuer und errechnet aus dem tatsächlichen Kaufpreis bzw. der mtl. Kaltmiete (bei gewerblichen Vermietungen).
Angebote können im Einzelfall hiervon abweichen – im Zweifelsfall gelten die Konditionen des individuell erteilten Auftrages.