Das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnraum "Land&Leben", Ausgabe 04/2015.
Seit dem 01. Juni diesen Jahres greift es nun, das neue Gesetz: wer den Makler (zuerst) beauftragt muss auch die im Erfolgsfall zu zahlende Provision tragen. Klingt erst mal fair und logisch, denn so ist es ja auch in vielen oder fast allen anderen Branchen. Theoretisch kann also auch der Mieter den gewerblichen Vermittler mit der Suche einer für ihn passenden Immobilie beauftragen. Dem entgegen steht jedoch ein (schon länger geltender) Passus im Wohnraumvermittlungsgesetz, der besagt, dass der Makler nur Mietobjekte anbieten darf für die er vom Eigentümer/Vermieter eine Beauftragung erhalten hat. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter immer der Auftraggeber/Besteller ist und somit auch die Courtage zahlen muss. Die Idee zu diesem neuen Gesetz entstand offensichtlich aus einer - in vielen Gebieten - vorhandenen Knappheit an Wohnraum. Der Ausnutzung von hilflosen Mietern durch skrupellose, nichts für ihr Geld tuenden Maklern sollte Einhalt geboten werden. Dies wurde in vielen Medien, die leider oft nur durch gefährliches Halbwissen verfügen, entsprechend begrüsst und auch Bundesjustizminister Maas wurde nicht müde diesen abstrusen Plan zu verteidigen – obwohl er selbst bei der Vermietung seines privaten Wohnhauses gerne auf die ursprüngliche Regelung zurückgriff.. Vielleicht bringt es den verantwortlichen Parteien ja die eine oder andere Stimme bei der nächsten Wahl. Dies dürfte aber auch so ziemlich der einzige Vorteil dieser neuen, unverhältnismäßig in einen funktionierenden Markt eingreifenden Bestimmung sein. Die Schlangen von Mietwilligen vor zur Verfügung stehenden Wohnungen werden hierdurch nicht kürzer, die begehrten Wohnungen nicht mehr. Im Gegenteil: umso ungünstiger die Bedingungen werden, umso weniger Bürger werden sich zum Neubau von Mietwohnungen und/oder zur Investition in den Bestand motiviert fühlen. Als Makler „diente ich bisher zwei Herren“; der Vermieter vertraute mir sein Objekt an, der Mieter bezahlte mich. Es galt beider Interessen gerecht zu werden. Eine nicht ganz einfache Aufgabe – aber eben der klassische Job eines Maklers. Seit dem 01.06.2015 ist es mir faktisch verboten für einen Mieter tätig zu werden; zumindest im privaten Bereich (die Vermittlung von gewerblichen Räumen ist von der neuen Regelung ausgenommen). Viele meiner langjährigen Vermieter-Kunden haben sich entschlossen trotz der zusätzlichen Kosten weiterhin mit uns zusammen zu arbeiten. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem hiesigen Mietmarkt ist es jedoch wahrscheinlich, dass die Kaltmieten entsprechend steigen. Letztendlich also ein tolles „Verbraucherschutzgesetz“, welches den Mieter zwingt - brav in monatlichen Raten durch die gestiegene Miete – für eine Dienstleistung zu zahlen, die er per Gesetz nicht mehr in Anspruch nehmen darf. Ein trauriges Ergebnis des populistischen Stimmenfangs der verantwortlichen Politik. Bleibt vorerst nur mit der aktuellen Situation bestmöglich umzugehen und auf die Vernunft der Karlsruher Richter zu hoffen, wenn sie in absehbarer Zeit über die Rechtmässigkeit des neuen Gesetzes zu entscheiden haben: als Makler und Vermieter sowieso – aber eben auch als Mieter würde ich mir daher eine Rückgängigmachung oder zumindest sinnige Nachbesserung wünschen.
"Land&Leben", Ausgabe 04/2015.